Aktuelles

Gartenzählerwechsel wegen Ablauf der Eichfrist

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 werden alle Gartenzähler, deren Eichfrist bis 2025 ablaufen nicht mehr im Abrechnungsprogramm für die Schmutzwassergebühr berücksichtigt.
Sollten Sie beabsichtigen, auch in zukünftigen Schmutzwassergebührenbescheiden einen Gartenzähler berücksichtigen zu lassen, wird es notwendig, dass Sie einen neuen geeichten Zähler für den abgelaufenen Gartenzähler einbauen. Der neue Gartenzähler muss vom AZÜ abgenommen und verplombt werden, um bei zukünftigen Gebührenbescheiden berücksichtigt werden zu können. Seit August 2018 erhebt der AZÜ dafür eine einmalige Gebühr von 60 EUR pro Gartenzähler (vgl. §8 (7) Abwasserabgabensatzung).

Für den genauen Ablauf des Zählerwechsels (u.a. Antragsformular) und Vorgaben zur Montage steht Ihnen ein Merkblatt unter der Rubrik ,,Gartenzähler" oder in Papierform bei der KDÜ GmbH, Rathausstraße 47 in Bisten zur Verfügung.

Haben Sie hierzu noch Fragen, dann rufen Sie uns bitte einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Weitere Informationen finden Sie auch unter der Rubrik Gartenzähler.

Putzwasser und Autowaschwasser gehören nicht in den Regenwasserkanal!

In der Gemeinde Überherrn wurden folgende Entwässerungsbereiche im sogenannten Trennsystem erschlossen:
  • das Neubaugebiet "Kleinwies" und der Neuhof in Felsberg
  • die Erschließung "Kaltbornweg West" in Berus,
  • die Bebauung "Wohnstadt Süd"
  • das Gewerbegebiet "Häuserfeld" in Bisten
  • das Gewerbegebiet "Langwies, Nauwies" in Überherrn
  • die Erschließung im Gewerbegebiet "Im Häsfeld" sowie die Industriestraße und Comotorstraße in Altforweiler.
Eine genauere Einteilung finden Sie unter https://www.az-ueberherrn.de/s/trennsystem
Das bedeutet, dass in den genannten Bereichen das Abwasser in zwei unterschiedlichen Kanälen abgeleitet wird. Das häusliche Abwasser wird im Schmutzwasserkanal gefasst und der Kläranlage zugeleitet. Das Regenwasser, das von Straßen, Dächern und sonstigen befestigten Flächen der Kanalisation zufließt, wird im Regenwasserkanal abgeleitet. Dieses Regenwasser gelangt nicht in die Kläranlage sondern fließt in die vor Ort befindlichen Gräben, Bäche und zur Bist.

In diesem Zusammenhang weist der AZÜ darauf hin, dass Putzwasser, Wasser von Autowäschen oder sonstiges Schmutzwasser in den oben genannten Trennsystemen nicht in die Straßengullys gehören, da diese an den Regenwasserkanal angeschlossen sind und damit Reinigungsmittel, Öl, Fette oder andere Fremdstoffe in die Gewässer/Grundwasser gelangen, die das ökologische Gleichgewicht in den Gewässern und im Grundwasser empfindlich stören können.

Hier sind als Rechtsgrundlagen die §§ 34 und 48 des WHG in Verbindung mit §§39 und 49 des Saarländischen Wassergesetzes sowie die Vorgaben der Abwassersatzung des AZÜ, hier im Besonderen §3 (3) in Verbindung mit §4 (6) zu nennen.

Das Putzwasser muss stattdessen über die Toilette oder einen anderen Abfluss im Haus entsorgt werden. Dadurch gelangt das verschmutze Wasser in die Schmutzwasserkanäle, die an die Kläranlage angeschlossen sind. Dort wird das Wasser gereinigt und aufbereitet, bevor es wieder in den natürlichen Wasserkreislauf gelangt.

Unabhängig von der Entwässerungsart Misch- oder Trennsystem gilt:
Bei einer Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund liegt in der Regel eine hinreichende Verbindung zum Grundwasser vor. Die Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund ist daher erlaubnispflichtig nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, nicht aber erlaubnisfähig, d.h. die zuständige Behörde (LUA Saarland) könnte - falls diese beantragt würde - eine Erlaubnis wegen der drohenden Grundwassergefährdung nicht erteilen. Wer dennoch sein Auto auf unbefestigtem Grund wäscht, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs.1 Nr.1 WHG.
Auch wenn der Untergrund hinreichend befestigt und gesichert ist, so dass die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Schmutzabwässer nicht direkt in den Untergrund gelangen aber dafür in der Regenwasser-Kanalisation eines Trennsystems zum Abfluss kommt, so fließt es doch wieder einem Gewässer/Grundwasser zu und der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit wird wieder erfüllt.

Der AZÜ bedankt sich schon im Voraus für Ihre Mithilfe unsere Umwelt auch durch den richtigen Umgang mit dem anfallenden Abwasser und den Besonderheiten der verschiedenen Kanalisationsarten sauber zu halten.

Richtige Entsorgung von Poolwasser

Der Sommer naht und es beginnt wieder die Saison für private Pools im Garten.
Seitens des AZÜ möchten wir Sie über die richtige Entsorgung des Poolwassers (soweit erforderlich) informieren.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes hat unter folgendem Link alle wesentlichen rechtlichen Grundlagen dafür zusammen gestellt:
Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Poolwasser- LUA Saarland

Eine Versickerung von Poolwasser ist nur außerhalb von Wasserschutzzonen möglich.

04.11.2021

Einführung kommunales Förderprogramm "Aktion Wasserzeichen"

In der 35. Verbandsversammlung des AZÜ wurde am 04.11.2021 die Einführung eines kommunalen Förderprogramms zur dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung in der Gemeinde Überherrn kurz "Aktion Wasserzeichen" beschlossen. Ziel des Programms ist es, die Abkopplung von versiegelten Flächen, die in einen Mischwasserkanal entwässern, zu fördern.
Die Förderungsrate ist mit maximal 15 EUR/m² und die maximale Förderfläche mit 200 m² pro Anwesen und Jahr festgelegt worden.
Genauere Informationen können unter der Rubrik Aktion Wasserzeichen eingesehen werden. Das Förderprogramm kann auch noch rückwirkend für Maßnahmen aus 2021 genutzt werden.Die Grundlagen zur Förderung und auch ein Antragsformular sind ebenfalls unter "Aktion Wasserzeichen" einsehbar.

Haben Sie hierzu noch Fragen, dann rufen Sie uns bitte einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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