Es ist bekannt, dass Ratten Krankheiterreger auf Menschen und Nutztiere übertragen können, so dass aus §17 des Infektionsschutzgesetzes eine Bekämpfungspflicht abzuleiten ist. Diese Bekämpfungspflicht ist im Saarland durch die Verordnung über die Rattenbekämpfung geregelt.
Verpflichtet zur Rattenbekämpfung sind Eigentümer, Pächter, Mieter oder sonstige Besitzer von
Aus diesem §2 der Verordnung lässt sich ableiten, dass der AZÜ als Betreiber der Kanalisation nur für die Rattenbekämpfung in der Ortskanalisation verantwortlich ist.
Hier ist wichtig festzustellen, dass auch der Hauseigentümer für seine Kanalisation, also für seine Grundstücksentwässerungsanlage (GEA), zuständig ist.
(2) Der Anschlussnehmer hat alle Grundstückentwässerungsanlagen (Haus- und Grundstücksanschluss) bis Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage des AZÜ (einschl. Anschlussstück) unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf seine/ihre Kosten herzustellen, zu erneuern, zu beseitigen, zu verändern und zu unterhalten.
Das bedeutet, dass die GEA einschließlich dem Anschlussstück an die Ortskanalisation zur Kanalisation des Hauseigentümers gehört.
Genau wie bei den nicht fachgerechten Hausanschlüssen gibt es Schachtanschlüsse und Schadstellen des Hauptrohres, die zu Hohlräumen neben der Ortskanalisation führen. Dies ist jedoch die Ausnahme. Bekämpft werden Ratten, die sich dort ansiedeln, durch Belegung von Kanalschächten mit geeigneten Fressködern durch Fachbetriebe. Sollten also Ratten in den Schadstellen der Ortskanalisation nisten ist der AZÜ zuständig. Dem AZÜ stehen dabei für 95 % der Ortskanalisation Kanalfilme mit Aufnahmen des Hauptrohres und der Schächte zur Verfügung, um Schadstellen beurteilen zu können.
Nicht jede Rattensichtung ist in der Verantwortung des AZÜ nur weil die Ratte aus der Kanalisation auftaucht. Ohne direkten Zugang in das Freiland müssen Wanderratten aus dem unterirdischen Nest über das Kanalsystem zu ihren Nahrungsgründen laufen. In diesen Fällen nutzen die Ratten das Kanalsystem nur als Laufwege, die Nester liegen jedoch nicht in der Ortskanalisation. Zu bedenken ist hier auch, dass die Ortskanäle häufig bei Regenwetter eingestaut werdend und damit Erdlöcher, die in solchen Einstaubereichen des Hauptkanals liegen, nicht für Ratten geeignet wären. Genauso sind Rattennester direkt im Ortskanal selbst nicht vorhanden, da diese bei jedem Regen weggespült werden würden.
Sollten Ratten auf dem Grundstück des Eigentümers auftauchen, oder Ratten in der GEA oder in Hohlräumen neben den fehlerhaften Hausanschlüssen nisten, ist der Hauseigentümer selbst für die Bekämpfung zuständig. Über die Fehlstellen am Anschlussbereich kann der AZÜ aufgrund der vorhandenen Kanalfilmung des Hauptrohres normalerweise Auskunft geben. Aufnahmen von der GEA selbst liegen dem AZÜ nicht vor.
Wichtig für den Erfolg der Rattenbekämpfung ist auch die Vorsorge durch Vermeidung von Fress- und Nistplätzen.
Gemäß Verordnung heißt es:
Die Verpflichteten nach §2 haben Umständen entgegenzuwirken, die die Vermehrung von Ratten begünstigen. Insbesondere sind nach Möglichkeit Ansammlungen von Abfällen, Schutt, Gerümpel und dergleichen an allen Orten zu vermeiden oder zu beseitigen, die den Ratten leicht zugänglich sind, wie Lager, Gebäudeteile, Hofräume, Viehställe oder Bachufer.
Dazu sollten auch bedacht werden, dass Futterstellen für Vögel und Haustiere oder Komposthaufen als Fressstellen für Wanderratten dienen können.
Grundsätzlich ist Rattenbefall bei der Ortspolizei anzeigepflichtig. Auch den AZÜ können Sie kontaktieren. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der AZÜ nur dann zuständig ist, wenn Schadstellen der Ortskanalisation zu Erdnestern von Ratten führt. Der AZÜ wird eine Befallsmeldung mit dem Kanalzustand abklären und Auskunft erteilen, ob eine Zuständigkeit des AZÜ möglicherweise vorliegt. Eine Zuständigkeit des AZÜ daraus abzuleiten, dass Ratten in die oder aus der Ortskanalisation laufen, ist wie oben erläutert nicht gegeben.Grundsätzlich ist bei Rattensichtung auf dem eigenen Grundstück aufgrund der Verpflichtung der Verordnung die Eigeninitiative des Hauseigentümers gefragt. Ist anzunehmen, dass Ratten von Nachbargrundstücken zuwandern, ist darauf in der Anzeige hinzuweisen.
Für weitere Fragen zu Ratten in der Kanalisation stehen wir gerne unter 06836-921948 zur Verfügung.